AGB

ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN


1. Mietpreis

Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste. Erfüllt der Mieter die Voraussetzungen eines besonderen Tarifes nicht, ist der Normaltarif, bei Einwegmieten der Einwegtarif, zu zahlen. Dieser ist auch zu zahlen, wenn ein LKW vereinbarungswidrig an einer anderen als der Anmietstation abgegeben wird. Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice gehen zu Lasten des Mieters, sofern das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben wird. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Ebenso trägt der Mieter etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz.  

2. Reservierung

Reservierungen sind nur verbindlich für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen. Das Fahrzeug ist spätestens 1/2 Std. nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist FADO an die Reservierung nicht mehr gebunden. Eine Stornierung, die mindestens 2 Stunden vor Anmietung erfolgt, ist kostenlos. Erfolgt die Stornierung nicht rechtzeitig oder wird das Fahrzeug zum vereinbarten Mietbeginn nicht abgeholt, ist eine Stornogebühr von 30,- zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden.

3. LKW- Rückgabe

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit FADO am vereinbarten Ort während der Öffnungszeiten oder nach Vereinbarung zurückzugeben.

4. Bar-Zahlung

Bei Anmietung ist die komplette Summe zu leisten in Bar, die von FADO unter Berücksichtigung von Mietdauer und Fahrzeug, Mietpreis, ausgewählten Zusatzprodukten und Serviceleistungen ermittelt wird.  

5. Fahrer

Der Mieter Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort nach Fahrzeugübernahme der Station zu melden. Das Fahrzeug darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung auch von den Mitgliedern seiner Familie, bei Anmietungen von Firmen von deren beauftragten Mitarbeitern oder von den sonstigen auf der Seite 1 des Mietvertrages mit ihren Vor- und Zunamen eingetragenen Fahrern geführt werden. In allen Fällen, in denen das Fahrzeug außer vom Mieter von einer oder mehreren zusätzlichen Personen gefahren werden soll, wird hierfür pro Mietvertrag zusätzlich die im Beiblatt Wichtige Kunden-Information angegebene Verwaltungsgebühr berechnet. Jeder Fahrer des Fahrzeuges muss die erforderliche und gültige Fahrerlaubnis besitzen und den FADO-Mindestanforderungen in Bezug auf Alter und Dauer des Führerscheinbesitzes entsprechen. Die Angaben hierzu ergeben sich aus dem Beiblatt Wichtige Kunden-Information

6. Reparaturen
Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden.  Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 50,- EUR betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Transporters gegeben war.  

7. Nutzung des Fahrzeuges
Der Transporter darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sog. Touristenfahrten). Nicht gestattet ist auch die Weitervermietung, sonstige Überlassung an Dritte außer berechtigtem Fahrer  sowie sonstige zweckentfremdende Nutzungen. Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der GefahrgutVerordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) ist untersagt. Die Bedienungsvorschriften – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt bei LKW u.a. auch für die Beförderungs- und Begleitpapiere, das persönliche Kontrollbuch und den Fahrtenschreiber. Der Mieter  trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (z.B. LKW-Maut).

8. Verhalten bei Unfällen  
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat FADO, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

9. Haftung des Mieters

a. Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten dieser Bedingungen haftet der Mieter für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale. Die Haftung des Mieters entfällt, sofern weder er noch der Fahrer den Schaden zu vertreten hat.
b. Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, stellt FADO den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung zuzüglich einer Kostenpauschale von  29,50 für Schäden am Mietfahrzeug frei. Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeuges, etwa durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind. Die Selbstbeteiligung für LKW je Schaden beträgt  1000,-. Eine Liste der für die Transporter geltenden Selbstbeteiligung ist am Ort des Vertragsschlusses erhältlich. Diese Selbstbeteiligungen gelten nur, soweit keine davon abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
c. Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den vertraglichen Obliegenheiten in dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenem Zweck  entstehen. Hat der Mieter vorsätzlich Unfallflucht begangen oder seine Obliegenheiten verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Bei grobfahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter in einem die Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Ferner haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem die Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
d. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

10. Haftung von FADO
Jegliche Haftung von FADO wegen der Verletzung ihrer vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Nur für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet FADO auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.

11. Verjährung

Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von FADO gegen den Mieter erst fällig, wenn FADO Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Transportes. Im Falle der Akteneinsicht wird FADO den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen.

12. Haftpflichtversicherung

Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme
von 100 Mio. für Sach- und Vermögensschäden, je geschädigter Person beschränkt auf  8 Mio.